Das Zivilrecht (umgangssprachlich auch: „Privatrecht“) regelt die Beziehungen aller gleichberechtigten (natürlichen und juristischen) Personen untereinander. Natürliche Personen sind alle Menschen, juristische Personen sind z.B.: der eingetragene Verein (e.V.), die GmbH und die Aktiengesellschaft (AG).
Das „allgemeine Privatrecht“ als Teilbereich des Zivilrechts unterteilt sich in fünf Bereiche: Den „allgemeinen Teil“, das „Schuldrecht“, das „Sachenrecht“, das „Familienrecht“ und das „Erbrecht“.
Jeder dieser Teilbereiche wiederum untergliedert sich in weitere Unterbereiche. Das „Schuldrecht“ z.B. besteht aus einem „allgemeinen Teil“ und einem „besonderen Teil“. Im „besonderen Teil“ des Schuldrechts sind neben den vertraglichen Schuldverhältnissen, wie sie z.B. das Kaufrecht, das Mietvertragsrecht, das Dienstvertragsrecht und das Bürgschaftsrecht regeln, auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse wie das Bereicherungsrecht oder das Deliktsrecht normiert.
Machen Sie also z.B. als Käufer einer Sache gegen den Verkäufer einen Anspruch wegen eines Sachmangels der gekauften Sache geltend (Kaufrecht) oder leiten Sie Ansprüche aus einem Dienstvertrag her (Dienstvertragsrecht) oder auf Grund einer schuldhaften Beschädigung Ihres Eigentums (Deliktsrecht), so betreffen diese Ansprüche den „besonderen Teil“ des „Schuldrechts“ und sind damit Ansprüche aus dem allgemeinen Privatrecht/ zivilrechtliche Ansprüche.