Zum Strafrecht gehören u.a. sämtliche Normen, die die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) zum Gegenstand haben, nach denen der Staat im Rahmen eines Strafverfahrens seinen Strafverfolgungsanspruch durchzusetzen sucht.
Das Strafverfahren untergliedert sich im Wesentliche in folgende Verfahrensabschnitte:
– Das Ermittlungsverfahren: Hier untersucht die Staatsanwaltschaft (zumeist mit Hilfe der Polizei) den Lebenssachverhalt, den sie zu bestrafen gedenkt, indem Beweise erhoben werden: z.B. durch Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen o.ä.. Durch eine Ihnen postalisch übersandte Vorladung als Beschuldigter erfahren Sie, dass ein solches Ermittlungsverfahren gegen Sie betrieben wird.
– Im Rahmen des Zwischenverfahrens prüft das Strafgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft – soweit Sie den Beschuldigten für hinreichend tatverdächtig hält – die Anklageschrift eingereicht hat, ob nach Aktenlage eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Besteht nach Ansicht des Gerichts diese Wahrscheinlichkeit, so eröffnet es das Hauptverfahren.
– Das Hauptverfahren stellt das eigentliche Gerichtsverfahren vor dem Strafgericht dar. Hier entscheidet sich, ob der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird, oder ob das Verfahren (ggfls. gegen eine Auflage) eingestellt wird.
Wichtig für Sie: Nicht erst im Hauptsacheverfahren ist es oft ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Ein guter Strafverteidiger wird nach Möglichkeit im Einzelfall bereits im Ermittlungsverfahren versuchen, das Verfahren einzustellen bzw. eine Verurteilung zu verhindern. Schließlich ist auch Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nur über einen Verteidiger zu erhalten.