Das Arbeitsrecht unterteilt sich in das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht:
Das Individualarbeitsrecht umfasst die Rechte und Pflichten sowohl der (einzelnen) Arbeitgeber als auch der (einzelnen) Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis und zwar von dessen Begründung durch den Arbeitsvertrag an über dessen Vollzug hinaus bis hin letztendlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
So gehören zur Begründung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag u.a. Regelungen betreffend dessen Beginn und Beendigung, ggfls. dessen Befristung, die Länge der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit), den Arbeitsort, das Gehalt, ggf. zu zahlender Boni, den Urlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und ggfls. Vertragsstrafen und Wettbewerbsverbote.
Wichtigster Aspekt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Vorschriften zur Kündigung. Hier sind nicht nur Kündigungsfristen zu beachten, vielmehr beschreibt das Gesetz ausdrücklich die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnis schließlich hat der Arbeitnehmer sodann einen Rechtsanspruch auf ein „von Wohlwollen getragenes Zeugnis“.
Wichtig für Sie: Nach Erhalt der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, das Arbeitsgericht um eine Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit anzurufen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung unterstellt!
Das Kollektivarbeitsrecht betrifft z.B. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (z.B. bei Versetzungen), dessen Anhörungsrecht vor Ausspruch einer Kündigung aber auch dessen Mitbestimmung bei Fragen der Gestaltung der Arbeitszeit, der betrieblichen Lohngestaltung und der Aufstellung von Urlaubsplänen.