Mitsamt des Sozialrechts wird der grundgesetzliche Auftrag zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips erfüllt. Das Sozialrecht als Teil des öffentlichen Rechts ist gekennzeichnet durch ein Über- Unterordnungsverhältnis, d.h. es tritt die öffentliche Verwaltung in Form des Sozialleistungsträgers dem Bürger als Sozialversicherten, Antragsteller oder (Sozial-) Leistungsempfänger gegenüber.
Die Kernmaterialien des Sozialrechts sind geregelt nunmehr im Sozialgesetzbuch (SGB) und zwar in dessen Büchern I bis XII (SGB I – XII): z.B. die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz 4) im SGB II, die Arbeitsförderung im SGB III, die Krankenversicherung im SGB V und die Sozialhilfe im SGB XII.
Gerade „Hartz 4-Bescheide“ sind oftmals fehlerhaft, so dass z.B. zur Jahreswende 2012/ 2013 ca. 35% der Widerspruchsverfahren gegen diese Bescheide ganz oder teilweise erfolgreich für den Leistungsempfänger ausgegangen sind. Aber auch soweit das Jobcenter einem Widerspruch nicht abhelfen sollte, steht immer noch der Klageweg offen. Es lag die Erfolgsquote im Klageverfahren vor den Sozialgerichten in vorstehendem Zeitraum sogar bei 50%. Hier berate ich Sie kompetent, zumal auf Grund meiner langjährigen Erfahrung als „Leistungssachbearbeiter für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II“ die häufigen Fehlerquellen und die Politik der Jobcenter mir sehr bekannt sind.
Wichtig für Sie: Sowohl das Widerspruchsverfahren, als auch das (sozialgerichtliche) Klageverfahren sind i.d.R. für Sie (gerichts-) gebührenfrei. Die Kosten meiner Inanspruchnahme hat im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens (zumeist) das Jobcenter zu übernehmen und die Anwaltskosten für das Klageverfahren werden i.d.R. über die Prozesskostenhilfe vom Staat (zunächst) abgedeckt.